Satzungstext
Satzung des Caritasverbandes
für Stadt und Landkreis Goslar e.V.
Präambel
Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche und gehört wie der Gottesdienst und die Verkündigung zum Lebensvollzug der Kirche.
Der Auftrag der Caritas besteht darin, Menschen in ihrer Würde zu schützen, sie in ihren jeweiligen Lebensumständen und Notlagen zu unterstützen, das solidarische Zusammenleben zu fördern und sich für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen.
Dabei richtet sie sich an den Grundprinzipien der katholischen Soziallehre aus, der Subsidiarität, der Personalität und der Solidarität, die im Hinblick auf das biblische Menschenbild formuliert sind.
Ihre vorrangige Option gilt den Armen und Benachteiligten.
Der Caritasverband für Stadt und Landkreis Goslar e.V. steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Hildesheim. In dem Verband sind alle der Caritas der katholischen Kirche dienenden Organisationen im Verantwortungsbereich des Caritasverbandes für Stadt und Landkreis Goslar e. V., die sich an den Auftrag der Kirche gebunden wissen, institutionell zusammengefasst - unbeschadet ihrer Rechtsform. Der Caritasverband fördert die partnerschaftliche Zusammenarbeit aller caritativen katholischen Organisationen in seinem Verbandsbereich.
I. Name, Aufgaben, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes
§ 1 Name, Status, Geschäftsjahr
(1) Der Caritasverband für Stadt und Landkreis Goslar e.V. ist die vom Bischof von Hildesheim anerkannte institutionelle Zusammenfassung aller der Caritas dienenden Einrichtungen und Dienste sowie die Vertretung der Caritas in der Stadt und im Landkreis Goslar. Er ist Verband der Freien Wohlfahrtspflege auf Stadt- und Kreisebene.
Er führt den Namen: "Caritasverband für Stadt und Landkreis Goslar e.V."
(2) Der Verband steht unter der Aufsicht des Bischofs von Hildesheim, die vom
Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. wahrgenommen wird. Er wendet für die Beschäftigung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern die vom Bischof von Hildesheim erlassenen und im Kirchlichen Anzeiger veröffentlichten Vorschriften, insbesondere die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“, an.
(3) Der Verband ist eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.
(4) Er wurde im Jahr 1949 als nicht eingetragener Verein gegründet und am 14. Februar 1997 ins Vereinsregister eingetragen.
(5) Der Sitz des Verbandes ist Goslar.
(6) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Als Verband der Freien Wohlfahrtspflege arbeitet er mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen. Insbesondere soll er
1. durch Beratung und Hilfe Menschen in Not sowie Benachteiligte unterstützen;
2. als Anwalt und Partner Benachteiligter und hilfebedürftiger Menschen sowie Gruppen deren Interessen wahrnehmen, sozialpolitisch vertreten und ihnen Gehör verschaffen;
3. als Träger eigene Dienste, Einrichtungen und Angebote für hilfs-, pflege- oder betreuungsbedürftige, sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Menschen anbieten, sowie Hilfen und Maßnahmen zur gesellschaftlichen und beruflichen Integration durchführen. Dazu kann er eigenständige juristische Personen gründen;
4. die Caritas der Pfarrgemeinden, die ehrenamtliche und freiwillige Mitarbeit, das bürgerschaftliche Engagement sowie Selbsthilfegruppen anregen, ermöglichen, fördern und begleiten;
5. den Geist und die Werke der Caritas sachkundig anregen, planmäßig fördern, zukunftsorientiert weiterentwickeln und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, Gruppen und Einrichtungen herbeiführen;
6. die Caritas mit ihren Mitgliedern, Diensten und Einrichtungen vertreten, in der öffentlichen Sozialhilfe, Grundsicherung und Jugendhilfe mitwirken und die Zusammenarbeit mit Behörden, Sozialversicherungsträgern und sonstigen öffentlichen Organen gewährleisten;
7. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
8. die Öffentlichkeit über die Caritasarbeit sowie gesellschaftliche Probleme im sozialen Bereich informieren;
9. in kirchlichen Gremien mitwirken;
10. das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen katholischen Träger im Verbandsbereich gewährleisten und koordinieren;
11. das Interesse für soziale Berufe wecken und fördern;
12. weltweit Partnerorganisationen unterstützen und damit Menschen helfen, die von Krisen, Not und Armut betroffen sind.
§ 3 Zweckbindung
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mildtätige Zwecke verfolgt der Verband neben den in § 2 genannten Aufgaben insbesondere dadurch., dass er mit Rat und Tat Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe des § 53 AO auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Den Mitgliedern des Vorstandes darf eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
II. Mitgliedschaft, Organisation
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. Die kath. Pfarrgemeinden in seinem Verbandsbereich als geborene Mitglieder;
2. Persönliche Mitglieder, die an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche finanziell oder durch ehrenamtliches Engagement mitwirken;
3. Korporative Mitglieder als Träger von Einrichtungen oder Diensten, Stiftungen oder Vereinigungen, die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllen. Die im Verbandsbereich gelegenen örtlichen Gliederungen der zentral anerkannten Fachverbände und Vereinigungen sind korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder sind verpflichtet,
a.) eine Tätigkeit im Sinne der Caritas der katholischen Kirche auszuüben,
b.) die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich zu übernehmen,
c. ) sich der Aufsicht des Bischofs von Hildesheim oder der für sie zuständigen kirchlichen Aufsicht
zu unterstellen,
d.) keine Mitgliedschaft in einem nicht zur Caritas gehörenden Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,
e.) den Verband und den Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. über Änderungen der Satzung, Statuten oder Gesellschaftsverträge einschließlich Gesellschafterwechsel und Wechsel und Ausscheiden der Mitglieder vertretungsberechtigter Organe zu informieren und diesen die aktuellen Fassung der Satzungen, Statuten bzw. Gesellschaftsverträge zur Verfügung zu stellen.
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4. Assoziiert korporative Mitglieder als Träger von Einrichtungen und Diensten, die den Zielsetzungen des Caritasverbandes nahe stehen, aufgrund ihrer Organisationsmerkmale die Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft jedoch nicht erfüllen. Sie werden vom Caritasverband informiert und im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke vertreten.
5. Juristische und natürliche Personen, die den Verband finanziell unterstützen, können auf Antrag Fördermitglieder werden, ohne die Rechtsstellung eines persönlichen oder korporativen Mitglieds zu haben.
(2) Alle Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Aufnahme eines korporativen Mitglieds, das seinen Sitz außerhalb des Verbandsbereiches hat, bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V.
(3) Ihre Mitgliedspflichten können die Mitglieder durch Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrages oder auf Antrag durch ehrenamtliche Tätigkeit erfüllen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, wobei der Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird;
2. bei Tod des Mitglieds;
3. bei Auflösung eines korporativen oder assoziiert korporativen Mitgliedes;
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes gefährdenden Verhaltens;
5. eines assoziiert korporativen Mitgliedes bei Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Wohlfahrtsverband.
6. Von der Regelung nach § 5 Abs.4 Nr. 5 sind die Goslarschen Höfe Integrationsbetrieb gGmbH als ökumenisches Projekt ausgenommen. Eine gleichzeitige Gastmitgliedschaft sowohl beim Diakonischen Werk Niedersachsen als auch eine assoziiert korporative Mitgliedschaft beim Caritasverband ist möglich.
(5 ) Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
III. Organe des Verbandes
§ 6 Organe
(1) Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Caritasrat.
3. der Vorstand;
(2) Über die Beschlüsse der Verbandsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus
1. je zwei Vertretern /zwei Vertreterinnen der Pfarrgemeinden im Verbandsbereich. Mindestens je ein Sitz je Pfarrgemeinde soll hierbei von jemandem eingenommen werden, der in einer Initiative, Projekt oder einer anderen erfolgreichen sozialen Einrichtung tätig ist.
2. den persönlichen Mitgliedern;
3. je einem Vertreter/einer Vertreterin der angeschlossenen zentral anerkannten Fachverbände; im Verbandsbereich
4. je einem Vertreter/einer Vertreterin der korporativen Mitglieder im Verbandsbereich;
5. je einem Vertreter/einer Vertreterin der assoziiert korporativen Mitglieder; im Verbandsbereich
6. je einem Vertreter/einer Vertreterin der auf Verbandsebene tätigen katholischen caritativen Orden und Schwesterngemeinschaften im Verbandsbereich;
7. je einem Vertreter/einer Vertreterin der kath. Dienste und Einrichtungen im Verbandsbereich;
8. einem Vertreter/einer Vertreterin des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V.;
9. dem Caritasrat.
10. dem Vorstand
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich abzuhalten. Sie kann sowohl in Präsenz, als auch in Mischform (hybrid) aus Präsenz und elektronischer Versammlung oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des Caritasrates schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher. Im Falle einer hybriden oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführten Mitgliederversammlung muss die Einladung Erläuterungen zu den Modalitäten der Einwahl zur Veranstaltung sowie zu den Möglichkeiten, an Beschlussfassungen teilzunehmen, enthalten.
(3) Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom/von der Vorsitzenden des Caritasrates binnen zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasrates geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Assoziiert korporative Mitglieder gemäß §7 Abs.1 Nr.5, Vertreter/Vertreterinnen der Einrichtungen und Dienste gemäß §7 Abs.1 Nr.7, der Vertreter/die Vertreterin des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. haben kein Stimmrecht.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist dafür zuständig
1. Grundfragen der Caritasarbeit zu beraten und Schwerpunkte zu setzen;
2. die zu wählenden Mitglieder des Caritasrates zu wählen und abzuberufen;
3. Geschäftsordnungen für die Mitgliederversammlung und den Caritasrat zu erlassen;
4. den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen;
5. den Caritasrat zu überwachen;
6. den Caritasrat zu entlasten;
7. den Beitrag für das Folgejahr festzusetzen und eine Beitragsordnung zu erlassen;
8. die Vertreterinnen/Vertreter für die Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. zu wählen;
9. den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes zu beraten und zu beschließen;
10. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
(2) Vertreterinnen/Vertreter assoziiert korporativer Mitglieder, hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie der Vertreter/die Vertreterin des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. sind nicht wählbar.
§ 9 Caritasrat
(1) Der Caritasrat hat mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder. Ein Mitglied des Caritasrates ist der Dechant des Dekanates Goslar-Salzgitter oder eine von ihm beauftragte Person, die im Landkreis Goslar seelsorgerisch tätig sein sollte. Es sollten alle Gruppen gemäß § 7 Absatz (1) Ziffern 1 – 4 vertreten sein.
(2) Die Mitglieder des Caritasrates werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Nachwahl für die restliche Amtszeit ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl und Konstituierung des neuen Caritasrates. Die Beauftragung durch den Dechanten gemäß Abs. 1 Satz 2 ist für die gesamte Amtszeit bindend.
(3) Die Mitglieder des Caritasrates müssen unabhängig sein. Die Mitglieder des Caritasrates sollen die notwendigen Sach- und Fachkenntnisse mitbringen, die aufgrund der Aufgabenstellung des Verbandes notwendig sind.
(4) Der Caritasrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in, die der katholischen Kirche angehören sollen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bischof von Hildesheim.
(5) Der Caritasrat wird nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr, vom/ von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Seine Sitzungen können sowohl in Präsenz, als auch als in Mischform (hybrid) aus Präsenz und elektronischer Versammlung als auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist er einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. In Fällen großer Dringlichkeit kann im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden. Die Zustimmung ist erfolgt, wenn die Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat. Alle Mitglieder des Caritasrates sind über das Abstimmungsergebnis zu informieren.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Caritasrates beratend teil.
(7) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Caritasrates zu unterzeichnen ist.
§ 10 Rechte und Pflichten des Caritasrates
(1) Dem Caritasrat obliegt die Kontrolle und Aufsicht über den Vorstand.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Caritasrates ist ehrenamtlich. Vergütungen werden nicht gezahlt. Auslagen können erstattet werden.
(3) Der Caritasrat berät und entscheidet über Fragen grundsätzlicher Bedeutung, über neue Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten der Caritas unter Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung. Er ist insbesondere zuständig für
1. die Auswahl, Berufung und Abberufung sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der Verträge mit den Vorstandsmitgliedern,
2. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
3. Rechtsgeschäfte der Vorstandsmitglieder mit dem Verband
4. die Beratung des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses,
5. die Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes,
6. die Entlastung des Vorstandes,
7. die Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung und die Auswahl des Wirtschaftsprüfers,
8. die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für die Mitgliederversammlung,
9. die Entscheidung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
10. die Entscheidung über die Aufnahme von langfristigen Darlehen, die Vergabe von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, soweit dies nicht im Wirtschaftsplan berücksichtigt ist,
11. die Gründung von oder die Beteiligung an anderen Rechtsträgern, insbesondere Gesellschaften oder anderen Vereinigungen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern, die in der Regel der katholischen Kirche angehören sollen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Caritasrat berufen und abberufen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bischof von Hildesheim.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet. Für die rechtliche Vertretung und zum Abschluss von Rechtsgeschäften sowie zu allen sonstigen Rechtshandlungen bedarf es der Unterschrift eines Vorstandmitgliedes.
(4) Die Zusammenarbeit im Vorstand und die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Caritasrat erlässt .
§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstands
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, das zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen. Dies ist insbesondere
1. die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Caritasrates,
2. die Vorlage des Tätigkeitsberichtes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses beim Caritasrat,
3. die Wahrnehmung der Beziehungen des Verbandes zu den örtlichen und überörtlichen Verbänden, zum Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. und zu den Fachverbänden,
4. der Erlass von Ordnungen und Regelungen zur Durchführung der Caritasarbeit, Organisationsordnungen für die Geschäftsstelle und die Einrichtungen,
5. sonstige Entscheidungen, die nicht ausdrücklich dem Caritasrat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
6. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
IV. Aufsicht und Genehmigungsvorbehalte
§ 13 Aufsicht
Der Caritasverband arbeitet eng mit dem Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. zusammen, der die Bischöfliche Aufsicht wahrnimmt. Der Vorstand reicht dem Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. den Jahresbericht, die geprüfte Jahresabschluss und Bilanz sowie den Wirtschaftsplan ein.
§ 14 Genehmigungsvorbehalte
Die nachstehenden Beschlüsse bedürfen vor ihrer Ausführung der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V.:
1. Satzungsänderungen,
2. Auflösung des Verbandes,
3. Einstellung der Vorstandsmitglieder,
4. Übernahme von Verbindlichkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als der dreifachen Bruttomonatslohnsumme des Verbandes,
5. die Ausgliederung von Teilbereichen, Beteiligung an oder Gründung von neuen Rechtsträgern, insbesondere Gesellschaften,
6. die Übernahme von Bürgschaften,
7. der Erwerb, die Belastung, Veräußerung oder Aufgabe von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
8. der Wirtschaftsplan mit Stellenplan.
V. Satzungsänderung; Auflösung des Verbandes
§ 15 Satzungsänderung; Auflösung des Verbandes
(1) Die Änderung der Satzung des Verbandes kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt in Kraft nach Genehmigung des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e. V. und der Eintragung ins Vereinsregister, frühestens zum 01.8.2024.
(2) Für den Fall, dass das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder der Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V. Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich halten, beauftragt die Mitgliederversammlung den Vorstand des Caritasverbandes Goslar die geforderten Änderungen zu prüfen und gegebenenfalls zu beschließen sowie die zur Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Der Beschluss der Änderungen durch den Vorstand bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


